Wenn Eltern sich trennen, prallen Emotionen, Alltag und Recht aufeinander. Eine der wichtigsten Fragen lautet: Wer hat das Sorgerecht – und wie wird entschieden? Dieser Ratgeber führt dich Schritt für Schritt durch die Grundlagen, typischen Szenarien und praktischen Optionen. Alle rechtlichen Verweise sind einmalig und direkt auf die offiziellen Gesetzestexte verlinkt.
Die elterliche Sorge umfasst Personensorge (Erziehung, Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung usw.) und Vermögenssorge (Vermögensverwaltung des Kindes). Gesetzliche Grundlage ist § 1626 BGB. Eltern müssen die Sorge „in gegenseitigem Einvernehmen“ zum Wohl des Kindes ausüben – so steht es in § 1627 BGB. Kommt es in einer einzelnen wichtigen Frage zum Streit, kann das Familiengericht nach § 1628 BGB die Entscheidung einem Elternteil übertragen.
Eine Trennung ändert nicht automatisch das Sorgerecht. In der Praxis bleibt meist das gemeinsame Sorgerecht bestehen. Der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt, trifft Alltagsentscheidungen; über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (z. B. Schulwahl, Operationen, Umzug ins Ausland) müssen beide Eltern entscheiden. Diese Leitlinie ist in § 1687 BGB niedergelegt.
Das alleinige Sorgerecht kommt in Betracht, wenn eine gemeinsame Ausübung scheitert oder dem Kindeswohl widerspricht. Dann kann ein Elternteil beim Familiengericht beantragen, die gesamte oder eine Teilbefugnis (z. B. Aufenthaltsbestimmung) zu übertragen. Rechtsgrundlage: § 1671 BGB.
Sind Eltern bei der Geburt nicht verheiratet, hat zunächst die Mutter die Alleinsorge – es sei denn, es liegt eine gemeinsame Sorgeerklärung vor oder das Gericht überträgt die gemeinsame Sorge. Details regelt § 1626a BGB. In der Praxis: Gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt/Notar abgeben; andernfalls kann der Vater die gemeinsame Sorge gerichtlich beantragen, wenn dem Kindeswohl nichts entgegensteht.
Im Alltag entscheidet der betreuende Elternteil: Schlafenszeiten, Ernährung, Taschengeld, Freizeit. Erhebliche Angelegenheiten sind u. a.:
Könnt ihr euch in einer konkreten Frage nicht einigen, kann das Gericht für genau diese Angelegenheit die Entscheidungsbefugnis einem Elternteil zuweisen (gerichtliche Einzelermächtigung, § 1628 BGB – Link siehe oben).
Sorgerecht betrifft Entscheidungen, Umgangsrecht betrifft den persönlichen Kontakt. Grundsätzlich hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; beide sind zum Umgang verpflichtet und berechtigt. Das regelt § 1684 BGB. Umfang und Ausgestaltung des Umgangs lassen sich einvernehmlich festlegen – etwa über Wochenend-, Ferien- und Feiertagsregelungen. Wo Einigung nicht gelingt, kann eine verbindliche Umgangsregelung gerichtlich getroffen werden.
Bei einer konkreten Gefährdung (z. B. Vernachlässigung, massive Loyalitätskonflikte, Gewalt, Sucht) ordnet das Familiengericht Schutzmaßnahmen an – bis hin zum Entzug einzelner Sorgerechtsbereiche. Rechtsgrundlagen sind § 1666 BGB (Gerichtsmaßnahmen) und ergänzend § 1666a BGB (Trennung von der Familie nur, wenn andere Hilfen nicht reichen).
1) Umzug & Schulwechsel: Ein Umzug über größere Entfernung beeinflusst Betreuung, Schule und Freundschaften – daher „erhebliche Angelegenheit“. Das Gericht prüft u. a. Kontinuität, Bindungstoleranz, Fördermöglichkeiten am neuen Ort und Kooperationsfähigkeit der Eltern.
2) Medizinische Behandlung: Routinebehandlungen sind Alltag; riskante Eingriffe erfordern gemeinsame Entscheidung. Uneinigkeit → mögliche Einzelübertragung nach § 1628 BGB.
3) Getrennte Alltage mit gemeinsamem Sorgerecht: Der betreuende Elternteil entscheidet über Tagesstruktur, Hobbys, Hausaufgabenorganisation. Informationspflicht: Wichtige Entwicklungen (z. B. Arzt- und Schulinfos) zeitnah teilen, damit der andere Elternteil mitentscheiden kann, wenn es „erheblich“ wird.
4) Getrennt & hochstrittig: Bei dauerhafter Kommunikationsunfähigkeit kann das Gericht Teilbereiche (z. B. Aufenthaltsbestimmung) einem Elternteil übertragen – immer am Maßstab des Kindeswohls (§ 1671 BGB).
Nein. Der Auszug ändert das Sorgerecht nicht automatisch. Maßgeblich ist, was vereinbart oder gerichtlich geregelt ist (Leitbild gemeinsamer Sorge bei Getrenntleben – Link zu § 1687 BGB siehe oben).
Nur auf Antrag und nur, wenn es dem Kindeswohl besser dient oder eine gemeinsame Ausübung nicht möglich ist (Rechtsgrundlage: § 1671 BGB – Link oben).
Dann kann das Gericht für diese eine Angelegenheit die Entscheidungsbefugnis einem Elternteil zuweisen (gerichtliche Einzelermächtigung nach § 1628 BGB – Link oben).
Sorgerecht = Entscheidungen; Umgangsrecht = persönlicher Kontakt. Das Kind hat grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil (§ 1684 BGB – Link oben).
Nach einer Trennung bleibt das gemeinsame Sorgerecht in der Regel bestehen. Entscheidend ist, das Kindeswohl in den Mittelpunkt zu stellen, klare Absprachen zu treffen und Konflikte früh über Mediation/Jugendamt zu lösen. Juristische Schritte sichern im Streitfall die Handlungsfähigkeit – gezielt und am Einzelfall orientiert.
Verfasst von Daniel Caballero, Beziehungscoach. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Aktualisiert: Oktober 2025
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